Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das ab dem 1. November 2024 in Kraft tritt, hat bereits im Vorfeld großes Interesse geweckt. Schon seit dem 1. August können sich Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern möchten, bei den Standesämtern anmelden – und die Zahlen sprechen für sich: Über 15.000 Anmeldungen in wenigen Wochen! „Umgerechnet auf die Bevölkerung gibt es in Deutschland durchschnittlich 1,8 Anmeldungen zur Geschlechtsänderung auf 10.000 Einwohner, gleichermaßen im Westen wie im Osten“ berichtet der Spiegel. Das übertrifft erste Erwartungen und unterstreicht einmal mehr, wie dringend dieses Gesetz gebraucht wird
Positive Resonanz und erste Fragen
Die hohe Zahl der Anmeldungen verdeutlicht nicht nur das Interesse, sondern auch das Vertrauen, das viele Menschen in das neue Gesetz setzen. Es bietet trans*- und inter*geschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen erstmals die Möglichkeit, ihre Geschlechtsidentität einfach und selbstbestimmt im Personenstandsregister zu ändern. Dies ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Anerkennung und Gleichberechtigung.
Mit der Einführung des SBGG sind jedoch auch einige Unsicherheiten und Fragen aufgekommen, die vor allem für die Umsetzung durch die Standesämter geklärt werden müssen. Besonders im Fokus stehen hierbei die Anzahl der Vornamen, die im Zuge der Geschlechtsänderung gewählt werden dürfen, und die Frage, ob und wie ein Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag zugeordnet sein muss.
Darf meine Anmeldungen zur Änderung des Geschlechtseintrags abgelehnt werden?
Leider berichten einige Betroffene auch, dass ihre Anmeldungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens von einigen Standesämtern abgelehnt wurden, obwohl das SBGG noch nicht offiziell in Kraft ist. Diese Praxis führt verständlicherweise zu Verwirrung und Frustration. Mir ist es wichtig an dieser Stelle nochmals zu betonen: Die aktuelle Rechtslage erlaubt es Standesämtern nicht, solche Anmeldungen bereits im Vorfeld abzulehnen. Momentan handelt es sich lediglich um Terminvereinbarungen, und jegliche Angaben zu Vornamen oder Geschlechtseintrag sind zu diesem Zeitpunkt weder verbindlich noch erforderlich. Solche Informationen sollten bis zum Tag der endgültigen Erklärung problemlos geändert werden können und sollten daher nicht vorab abgefragt bzw. als Grundlage für eine Ablehnung verwendet werden. Wer auf solche Schwierigkeiten stößt, sollte die Standesämter auf den rechtlichen Rahmen hinweisen.
Wie viele Vornamen darf ich wählen?
Eine der häufigsten Fragen, die bisher aufgetreten sind, betrifft die Anzahl der Vornamen, die geändert werden dürfen. Hier hat das Bundesinnenministerium (BMI) klargestellt, dass grundsätzlich erst mal bis zu fünf Vornamen zulässig sind. Betroffene können also innerhalb dieses Rahmens so viele Vornamen streichen oder hinzufügen, wie sie es für richtig halten.
Informationen zu Geschlechtseintrag und Vornamensauswahl
Klärungsbedarf bestand auch hinsichtlich der geschlechtlichen Zuordnung der Vornamen. Folgende Regelung ist vorgesehen:
Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ angibt, kann Vornamen, die als weiblich zugeordnet werden, und/oder Vornamen, die sowohl männlich als auch weiblich zugeordnet werden, für sich eintragen lassen. Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann Vornamen, die als männlich eingeordnet werden, und/oder Vornamen, die sowohl männlich als auch weiblich zugeordnet werden, angeben.
Welche Vornamen beispielsweise einem offenen Geschlechtseintrag oder dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen sollen, lässt das SBGG explizit offen und formuliert keine einschränkenden oder begrenzenden Vorgaben. Wer also den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, kann folglich Vornamen, egal welchem Geschlecht zugeordnet, frei auswählen und kombinieren. Das Standesamt Berlin-Neukölln hat zur Verdeutlichung die Möglichkeiten mit Beispielnamen nochmal genauer erläutert.
Die Rolle der Standesämter
Für die erfolgreiche Umsetzung des SBGG ist es entscheidend, dass die Standesämter den gesetzlichen Rahmen verstehen und anwenden. Sie müssen sicherstellen, dass keine unnötigen Hürden aufgebaut werden und dass die betroffenen Menschen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Das Ziel des SBGG ist die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität und des Vornamens oder ganz konkret, dass „die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen“ losgelöst wird. Dieses Ziel muss bei der Umsetzung des Gesetzes im Vordergrund stehen.
Ein vielversprechender Start
Das Selbstbestimmungsgesetz ist ein bedeutender Schritt für die Anerkennung der Rechte trans*, inter* und nichtbinärer Menschen in Deutschland. Es gibt den Betroffenen die Möglichkeit, ihre Identität frei auszudrücken und ihren Geschlechtseintrag, ohne unnötige bürokratische Hürden zu ändern. Mit der richtigen Anwendung durch die Standesämter wird das SBGG einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die gesellschaftliche Akzeptanz weiter zu fördern und unsere Community zu stärken. Wir stehen am Anfang dieser positiven Entwicklung, die hoffentlich vielen Menschen Steine aus dem Weg räumen und sie in ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung bestärken wird.
